Schenkungssteuer Rechner

Schenkung

Schenkungssteuer0,00 €
Persönlicher Freibetrag (Rest)400.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb0,00 €
SteuerklasseI
Steuersatz7 %

Wann fällt Schenkungssteuer an?

Schenkungssteuer wird in Deutschland nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erhoben. Sie greift, wenn der Wert einer Schenkung den persönlichen Freibetrag des Beschenkten innerhalb von 10 Jahren übersteigt.

Die Steuerklasse hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehepartner und Kinder fallen in Klasse I, Geschwister in Klasse II, fremde Personen in Klasse III.

Welche Eingaben braucht der Schenkungssteuer Rechner?

  1. Tragen Sie den Wert der Schenkung in Euro ein.
  2. Wählen Sie das Verhältnis zur schenkenden Person.
  3. Optional: Bereits verbrauchter Freibetrag aus früheren Schenkungen der letzten 10 Jahre.
  4. Lesen Sie Freibetrag, steuerpflichtigen Erwerb, Steuersatz und Steuer ab.

Berechnung nach §§ 16 und 19 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb = Wert − Freibetrag · Steuer = Erwerb × Tarifsatz (nach Klasse und Stufe)

Freibeträge: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Urenkel 100.000 €, Klasse II/III 20.000 €. Tarif §19: 7–30 % (I), 15–43 % (II), 30–50 % (III).

Beispiel aus dem Alltag

Eine Mutter schenkt ihrem Sohn 500.000 €. Persönlicher Freibetrag 400.000 € (Steuerklasse I).

Steuerpflichtiger Erwerb 100.000 €, Tarifsatz 11 %, Schenkungssteuer rund 11.000 €.

Grenzen des Rechners

Sonderfreibeträge (Hausrat, selbst genutzte Wohnung) und sachliche Steuerbefreiungen sind nicht abgebildet.

Bei Betriebs- und Immobilienschenkungen gelten besondere Bewertungsregeln – bitte Steuerberater einschalten.

FAQ: Häufige Fragen

Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?+

Ja, gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten – unabhängig davon, ob Steuer anfällt.

Wie oft kann der Freibetrag genutzt werden?+

Alle 10 Jahre vollständig. Mehrere Schenkungen innerhalb dieser Frist werden zusammengezählt.

Sind Geldgeschenke zu Hochzeit oder Geburtstag steuerfrei?+

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei, sofern angemessen.

Gilt für Schwiegerkinder Klasse I?+

Nein, Schwiegerkinder fallen in Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag.

Quellen

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