Schenkungssteuer Rechner
Schenkung
Wann fällt Schenkungssteuer an?
Schenkungssteuer wird in Deutschland nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erhoben. Sie greift, wenn der Wert einer Schenkung den persönlichen Freibetrag des Beschenkten innerhalb von 10 Jahren übersteigt.
Die Steuerklasse hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehepartner und Kinder fallen in Klasse I, Geschwister in Klasse II, fremde Personen in Klasse III.
Welche Eingaben braucht der Schenkungssteuer Rechner?
- Tragen Sie den Wert der Schenkung in Euro ein.
- Wählen Sie das Verhältnis zur schenkenden Person.
- Optional: Bereits verbrauchter Freibetrag aus früheren Schenkungen der letzten 10 Jahre.
- Lesen Sie Freibetrag, steuerpflichtigen Erwerb, Steuersatz und Steuer ab.
Berechnung nach §§ 16 und 19 ErbStG
Freibeträge: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Urenkel 100.000 €, Klasse II/III 20.000 €. Tarif §19: 7–30 % (I), 15–43 % (II), 30–50 % (III).
Beispiel aus dem Alltag
Eine Mutter schenkt ihrem Sohn 500.000 €. Persönlicher Freibetrag 400.000 € (Steuerklasse I).
Steuerpflichtiger Erwerb 100.000 €, Tarifsatz 11 %, Schenkungssteuer rund 11.000 €.
Grenzen des Rechners
Sonderfreibeträge (Hausrat, selbst genutzte Wohnung) und sachliche Steuerbefreiungen sind nicht abgebildet.
Bei Betriebs- und Immobilienschenkungen gelten besondere Bewertungsregeln – bitte Steuerberater einschalten.
Wie sich Schenkungssteuer legal reduzieren lässt
Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden – planvolle Schenkungen über mehrere Jahre sparen Steuer.
Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt mindern den steuerlichen Wert nach § 14 BewG.
FAQ: Häufige Fragen
Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?+
Ja, gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten – unabhängig davon, ob Steuer anfällt.
Wie oft kann der Freibetrag genutzt werden?+
Alle 10 Jahre vollständig. Mehrere Schenkungen innerhalb dieser Frist werden zusammengezählt.
Sind Geldgeschenke zu Hochzeit oder Geburtstag steuerfrei?+
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei, sofern angemessen.
Gilt für Schwiegerkinder Klasse I?+
Nein, Schwiegerkinder fallen in Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag.
Quellen
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