Erbschaftsteuerrechner
Verhältnis zur verstorbenen Person
Vermögen
Erbfallkosten
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Vom Bruttoerbe werden persönlicher Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und Erbfallkosten (pauschal mindestens 15 000 €) abgezogen. Der Rest ist der steuerpflichtige Erwerb.
Auf diesen Erwerb wird der Steuersatz angewendet, der sich aus Steuerklasse (I/II/III) und Höhe des Erwerbs nach §19 ErbStG ergibt.
Stufentarif nach §19 ErbStG
Persönliche Freibeträge: Ehepartner 500 000 €, Kinder 400 000 €, Enkel 200 000 €, Eltern bei Erbfall 100 000 €, sonstige 20 000 €. Selbstgenutzte Immobilien können nach §13 ErbStG steuerfrei sein.
Beispiel aus dem Alltag
Ein Ehepartner erbt 1 000 000 € Privatvermögen. Persönlicher Freibetrag 500 000 €, Versorgungsfreibetrag 256 000 €, Erbfallkostenpauschale 15 000 €.
Steuerpflichtiger Erwerb: 229 000 €. Steuerklasse I, Satz 11 % → Erbschaftsteuer = 25 190 €. Netto bleiben dem Erben 974 810 €.
Grenzen der Berechnung
Der Rechner bildet die wichtigsten Standardfälle ab. Sonderregeln wie Betriebsvermögens-Verschonung (§13a/b), Pflegefreibetrag oder die Anrechnung früherer Schenkungen sind nicht berücksichtigt.
Die genauen Werte des Versorgungsfreibetrags für Kinder hängen vom Alter beim Erbfall ab und werden hier über Altersstufen pauschal angesetzt.
FAQ: Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse I, II und III?+
Klasse I: Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erbfall). Klasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder. Klasse III: alle übrigen Personen.
Ist die selbstgenutzte Immobilie steuerfrei?+
Für Ehepartner ja, wenn sie weitere 10 Jahre bewohnt wird. Für Kinder bis 200 m² Wohnfläche unter denselben Bedingungen.
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale?+
Pauschal mindestens 15 000 € (Stand 2026, ggf. höher bei Nachweis tatsächlicher Kosten).
Werden Schenkungen angerechnet?+
Ja, alle Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden in die Berechnung einbezogen.
Quellen
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