Modernisierungsumlage-Rechner

Modernisierung

Wohnung

Erlaubter Aufschlag (gedeckelt)3,00 €/m²/Monat
Umlagefähige Kosten42.000,00 €
Jahresumlage (8 %)3.360,00 €
Monatsumlage gesamt280,00 €
Rechnerischer Aufschlag €/m²/Monat4,00 €
Kappungsgrenze3,00 €/m² in 6 Jahren
Kappung überschritten?Ja (− 1,00 €/m²)

Hinweis

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Energie- oder Immobilienberatung. Tatsächliche Konditionen, Hebesätze, Marktwerte, Mietspiegel, Energiepreise oder Bankaufschläge können abweichen. Die Mieterhöhungserklärung muss formelle Anforderungen nach § 559b BGB erfüllen.

Was zählt als Modernisierung?

Energetische Verbesserung, Einsparung von Wasser, neuer Wohnwert (z. B. Aufzug, Balkon, Bad-Sanierung). Reine Erhaltung (Reparatur, Anstrich, Defektbeseitigung) zählt nicht und muss vom Vermieter getragen werden.

Berechnungsformel

Jahresumlage = (Modernisierungskosten − Erhaltungsanteil − Drittmittel) × 8 % · €/m²/Monat = Jahresumlage / 12 / Wohnfläche

Kappungsgrenze § 559 Abs. 3a BGB: max. +3 €/m² in 6 Jahren; bei Miete < 7 €/m² nur +2 €/m².

Kappungsgrenzen

§ 559 Abs. 3a BGB: Die Miete darf binnen sechs Jahren nach Modernisierung um höchstens 3,00 €/m² steigen. Lag die Ausgangsmiete unter 7,00 €/m², beträgt die Kappungsgrenze 2,00 €/m². Die allgemeine Kappungsgrenze (§ 558 BGB, 20 %/15 %) gilt unabhängig davon nicht für Modernisierungsumlagen.

Beispiel aus dem Alltag

Energetische Sanierung kostet 60.000 €, davon 10.000 € Erhaltungsanteil und 8.000 € KfW-Zuschuss. Umlagefähig: 42.000 €. Jahresumlage: 3.360 €. Bei 70 m² Wohnfläche und aktueller Miete 9 €/m² ergeben sich 4,00 €/m²/Monat – über der Kappungsgrenze von 3,00 €/m². Mehrbelastung muss auf 3,00 €/m² gekappt werden.

Formelle Anforderungen

Vermieter müssen die Modernisierung 3 Monate vorher ankündigen (§ 555c BGB) und die Mieterhöhung in Textform mit detaillierter Berechnung begründen (§ 559b BGB). Mieter können bei Härtefall widersprechen.

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Energie- oder Immobilienberatung. Tatsächliche Konditionen, Hebesätze, Marktwerte, Mietspiegel, Energiepreise oder Bankaufschläge können abweichen.

FAQ: Häufige Fragen

Wie hoch ist der Erhaltungsanteil?+

Pauschalierungen sind nicht zulässig; der Anteil muss konkret bestimmt werden. Bei Heizungsanlagen oft 30–50 %, bei Fenstern niedriger.

Welche Förderungen mindern die Umlage?+

KfW-Zuschüsse, BAFA-Mittel, kommunale Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus zinsverbilligten Krediten.

Wann wird die neue Miete fällig?+

Der erhöhte Betrag wird mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung fällig.

Können Mieter die Modernisierung verhindern?+

Nur bei wirtschaftlicher oder persönlicher Härte (§ 555d BGB). Bloße Bequemlichkeit reicht nicht.

Quellen

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