Mietspiegel Rechner
Grunddaten
Wohnung
Ausstattungsmerkmale
Rechtlicher Kontext
Rechtlicher Hinweis
Ohne Mietpreisbremse gibt es keine gesetzliche Obergrenze, die Vergleichsmiete dient als Orientierung.
Wichtiger Disclaimer
Diese Berechnung ist eine grobe Schätzung auf Basis bundesweiter Durchschnittswerte. Rechtsverbindlich ist allein der amtliche Mietspiegel Ihrer Gemeinde oder ein qualifiziertes Sachverständigengutachten.
Was die ortsübliche Vergleichsmiete bedeutet
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nach § 558 BGB die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren durchschnittlich vereinbart oder geändert wurde. Sie bildet den rechtlichen Maßstab für Mieterhöhungen und – in angespannten Wohnungsmärkten – für die zulässige Neuvermietungsmiete.
Verbindliche Werte liefern die qualifizierten Mietspiegel der Städte und Gemeinden. Der Online-Rechner orientiert sich an typischen Spannweiten und liefert eine schnelle Einschätzung, kein Gutachten.
Wohnung beschreiben und passenden Modus wählen
- Wählen Sie zunächst den Anlass: Neuvermietung oder Mieterhöhung.
- Tragen Sie Stadtgröße, Wohnfläche, Zimmerzahl, Baujahr, Ausstattung und Wohnlage ein.
- Aktivieren Sie die zutreffenden Sondermerkmale (Balkon, Einbauküche, Aufzug, Stellplatz, Sanierung etc.).
- Bei Neuvermietung können Sie zusätzlich angeben, ob die Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt.
- Bei einer Mieterhöhung tragen Sie die aktuelle Kaltmiete ein – der Rechner ermittelt den zulässigen Erhöhungsspielraum.
Formel hinter der Schätzung
Vergleichsmiete = Miete/m² × Wohnfläche. Bei Mietpreisbremse: max. Neumiete = Vergleichsmiete × 1,10. Bei Mieterhöhung: max. zulässige Miete = min(aktuelle Miete × 1,20, Vergleichsmiete) – in vielen Großstädten gilt eine reduzierte Kappungsgrenze von 15 % statt 20 %.
Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Neubau-Ausnahme
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung festgelegt sind. Dort darf die Neuvermietungsmiete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wohnungen mit Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014 sind von dieser Regel ausgenommen.
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 % steigen, in vielen Ballungsräumen sind es nur 15 %. Zusätzlich darf die Vergleichsmiete nicht überschritten werden.
Beispiel aus dem Alltag
Eine 65-m²-Wohnung in einer Großstadt, Baujahr 1998, mittlere Ausstattung, mittlere Lage, mit Balkon und Einbauküche ergibt eine Miete pro m² von etwa 11,00 € × 1,05 × 1,00 × 1,00 × 1,00 × 1,13 ≈ 13,05 € pro m². Daraus folgt eine geschätzte Vergleichsmiete von rund 848 € kalt im Monat.
Bei aktiver Mietpreisbremse läge die maximal zulässige Neuvermietungsmiete bei rund 933 € (Vergleichsmiete + 10 %). Wer aktuell 700 € zahlt, dürfte bei einer Erhöhung höchstens auf 840 € (700 € + 20 %) angehoben werden – der niedrigere der beiden Werte gilt.
Grenzen der Online-Schätzung
Lokale Mietspiegel berücksichtigen Quadratmeterspannen, Baualtersklassen und Lagezonen sehr viel genauer, als es ein bundesweiter Rechner kann. Auch energetische Modernisierungen, Denkmalschutz, Indexmieten oder Staffelmietverträge werden hier nicht abgebildet.
Für rechtsverbindliche Mieten oder Mieterhöhungsschreiben ist der qualifizierte Mietspiegel der Gemeinde, ein Sachverständigengutachten oder die Auskunft der Mieterberatung maßgeblich.
Häufige Fehler bei der Berechnung
Ein typischer Fehler ist, Nebenkosten mit einzurechnen. Vergleichsmieten beziehen sich grundsätzlich auf die Nettokaltmiete. Auch Pauschalmieten („warm wie bisher“) lassen sich nicht direkt mit der Vergleichsmiete vergleichen.
Ebenfalls häufig: Sanierungen werden doppelt berücksichtigt. Bereits eine moderne Ausstattung beinhaltet einen Teil der Sanierungswerte – der Zuschlag „kürzlich saniert“ sollte nur bei umfassenden Modernisierungen der letzten Jahre aktiviert werden.
FAQ: Häufige Fragen
Was ist ein qualifizierter Mietspiegel?+
Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt, von Stadt und Interessenvertretern anerkannt und alle zwei Jahre an die Marktentwicklung angepasst (§ 558d BGB). Er gilt vor Gericht als Vermutung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Wann gilt die Mietpreisbremse?+
Sie gilt in Gemeinden, die per Landesverordnung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen sind. Dort darf die Neuvermietungsmiete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wohnungen mit Erstbezug nach dem 1.10.2014 und umfassend modernisierte Wohnungen sind ausgenommen.
Wie hoch ist die Kappungsgrenze?+
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 % steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Landesregierung diese Grenze auf 15 % absenken (§ 558 Abs. 3 BGB).
Gilt die Mietpreisbremse auch für Neubauten?+
Nein. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind dauerhaft von der Mietpreisbremse ausgenommen. Hier darf die marktübliche Miete vereinbart werden.
Was ist der Unterschied zwischen Index- und Staffelmiete?+
Bei der Indexmiete passt sich die Miete am Verbraucherpreisindex an, bei der Staffelmiete sind feste Erhöhungsschritte im Vertrag vereinbart. In beiden Fällen gilt die Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete.
Quellen
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