Grundsteuer-B-Rechner
Bescheidwerte
Hinweis
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Energie- oder Immobilienberatung. Tatsächliche Konditionen, Hebesätze, Marktwerte, Mietspiegel, Energiepreise oder Bankaufschläge können abweichen. Bundesländer mit eigenem Modell (BY, BW, HH, HE, NI) verwenden abweichende Messzahlen.
Wie funktioniert die Grundsteuer B?
Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert fest und multipliziert ihn mit der Steuermesszahl zum Grundsteuermessbetrag. Die Gemeinde wendet ihren Hebesatz an. Eigentümer erhalten Bescheide vom Finanzamt (Wert/Messbetrag) und der Gemeinde (Hebesatz, Jahresbetrag).
Berechnungsformel
Bundesmodell Wohnen: Messzahl 0,31 ‰. Bayern (Flächenmodell), BW (Bodenwertmodell), HH (Wohnlagenmodell), HE/NI (Flächen-Faktor-Modell) haben eigene Messzahlen.
Beispiel aus dem Alltag
Bundesmodell, Wohngebäude, Grundsteuerwert 350.000 €. Messzahl 0,31 ‰ → Messbetrag 108,50 €. Hebesatz 470 % (NRW-Stadt) → 509,95 € pro Jahr (42,50 €/Monat).
Hinweis zu Hebesätzen und Modellen
Hebesätze variieren stark zwischen Gemeinden (rund 200 % – über 1.000 %). Aufkommensneutralität ist nur ein Ziel; im Einzelfall kann es zu deutlichen Erhöhungen oder Senkungen kommen. Genaue Werte stehen im Bescheid der Gemeinde.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Energie- oder Immobilienberatung. Tatsächliche Konditionen, Hebesätze, Marktwerte, Mietspiegel, Energiepreise oder Bankaufschläge können abweichen.
FAQ: Häufige Fragen
Wo finde ich meinen Grundsteuerwert?+
Im Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts. Der Wert ist Grundlage für Messbetrag und kommunale Steuer.
Welche Steuermesszahl gilt für mich?+
Bundesmodell Wohnen: 0,31 ‰. Bayern, BW, HH, HE, NI verwenden eigene Werte. Steht im Grundsteuermessbescheid.
Wo finde ich den Hebesatz?+
Auf der Website Ihrer Stadt/Gemeinde oder im Grundsteuerbescheid. Hebesätze werden jährlich festgesetzt.
Kann ich gegen den Bescheid Einspruch einlegen?+
Ja, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe – getrennt gegen Wert-/Messbetragsbescheid (Finanzamt) und Hebesatzbescheid (Gemeinde).
Quellen
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