Pensions-Rechner Beamte
Beamten-Pension
Hinweis
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Renten- oder Sozialversicherungsberatung. Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Krankenkasse, Bundesland oder Dienstherr können abweichen.
Wie wird die Pension berechnet?
Die Pension ergibt sich aus dem Ruhegehaltssatz multipliziert mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (vereinfacht: das Endgrundgehalt der letzten Besoldungsstufe).
Pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr erwerben Beamte 1,79375 % – nach 40 Jahren ist der Höchstsatz von 71,75 % erreicht. Bei vorzeitigem Ruhestand wird ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr (max. 14,4 %) abgezogen.
Eingaben
- Letzte ruhegehaltfähige Endbesoldung pro Monat eintragen.
- Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre eingeben.
- Jahre vor regulärer Altersgrenze (für Abschlag) angeben.
Formel nach § 14 BeamtVG
Die Formel gilt für den Bund. Länder können davon abweichen (Landesbeamtenversorgungsgesetze).
Beispiel aus dem Alltag
Ein Studienrat geht nach 38 Dienstjahren mit 65 in den Ruhestand (Regelaltersgrenze 67, also 2 Jahre vorzeitig). Bei 5.500 € Endbesoldung ergibt sich: 38 × 1,79375 % = 68,16 %, Abschlag 7,2 %. Pension ≈ 5.500 × 68,16 % × 92,8 % = 3.479 € brutto.
Hinweise
Die Berechnung berücksichtigt keine Familienzuschläge, keine Kinder-Erhöhungsbeträge und keine besondere Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Auskunft des Dienstherrn oder eine Versorgungsberechnung.
FAQ: Häufige Fragen
Ab wann fällt ein Versorgungsabschlag an?+
Bei vorzeitigem Ruhestand vor der gesetzlichen Altersgrenze. 3,6 % pro Jahr, max. 14,4 %.
Gilt das auch für Landesbeamte?+
Die Länder haben eigene Versorgungsgesetze, sind aber meist sehr nah am BeamtVG.
Quellen
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