Pensions-Rechner Beamte

Beamten-Pension

Pension / Monat (brutto)3.748,94 €
Ruhegehaltssatz68,16 %
Versorgungsabschlag0,00 %

Hinweis

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Renten- oder Sozialversicherungsberatung. Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Krankenkasse, Bundesland oder Dienstherr können abweichen.

Wie wird die Pension berechnet?

Die Pension ergibt sich aus dem Ruhegehaltssatz multipliziert mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (vereinfacht: das Endgrundgehalt der letzten Besoldungsstufe).

Pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr erwerben Beamte 1,79375 % – nach 40 Jahren ist der Höchstsatz von 71,75 % erreicht. Bei vorzeitigem Ruhestand wird ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr (max. 14,4 %) abgezogen.

Eingaben

  1. Letzte ruhegehaltfähige Endbesoldung pro Monat eintragen.
  2. Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre eingeben.
  3. Jahre vor regulärer Altersgrenze (für Abschlag) angeben.

Formel nach § 14 BeamtVG

Ruhegehaltssatz = Dienstjahre × 1,79375 % (max. 71,75 %) Pension = Endbesoldung × Ruhegehaltssatz × (1 − Versorgungsabschlag) Mindestruhegehalt = 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

Die Formel gilt für den Bund. Länder können davon abweichen (Landesbeamtenversorgungsgesetze).

Beispiel aus dem Alltag

Ein Studienrat geht nach 38 Dienstjahren mit 65 in den Ruhestand (Regelaltersgrenze 67, also 2 Jahre vorzeitig). Bei 5.500 € Endbesoldung ergibt sich: 38 × 1,79375 % = 68,16 %, Abschlag 7,2 %. Pension ≈ 5.500 × 68,16 % × 92,8 % = 3.479 € brutto.

Hinweise

Die Berechnung berücksichtigt keine Familienzuschläge, keine Kinder-Erhöhungsbeträge und keine besondere Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG.

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Auskunft des Dienstherrn oder eine Versorgungsberechnung.

FAQ: Häufige Fragen

Ab wann fällt ein Versorgungsabschlag an?+

Bei vorzeitigem Ruhestand vor der gesetzlichen Altersgrenze. 3,6 % pro Jahr, max. 14,4 %.

Gilt das auch für Landesbeamte?+

Die Länder haben eigene Versorgungsgesetze, sind aber meist sehr nah am BeamtVG.

Quellen

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