Zugewinnausgleich Rechner

Ehegatte A

Ehegatte B

  • Anfangsvermögen wird nach § 1376 Abs. 4 BGB an den Verbraucherpreisindex angepasst; diese Indexierung ist hier nicht berücksichtigt.
  • Der privilegierte Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB) wird dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten zugerechnet, hier bereits abgezogen.
  • Endvermögen − Schulden kann nicht negativ werden, ein Zugewinn liegt frühestens bei ≥ 0 vor.
Ausgleichsforderung40.000,00 € (A zahlt an B)
Zugewinn A120.000,00 €
Zugewinn B40.000,00 €
Differenz der Zugewinne80.000,00 €

Hinweis

Zugewinnausgleich §§ 1373 ff. BGB. Die rechtliche Bewertung einzelner Vermögenspositionen (z. B. Betriebsvermögen, Immobilien) kann das Ergebnis erheblich verändern. Unverbindliche Schätzung. Die tatsächliche Höhe wird durch das Familiengericht bzw. individuelle Vereinbarungen bestimmt; abweichende Selbstbehalte, Erwerbsobliegenheiten und Sonderbedarfe bleiben unberücksichtigt.

Was ist Zugewinnausgleich?

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Wer während der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz auszahlen.

Erbschaften und Schenkungen zählen als privilegierter Erwerb und werden dem Anfangsvermögen zugerechnet – ein Ausgleich dieser Beträge findet also nicht statt.

Berechnungsformel

Zugewinn = max(0, Endvermögen − Schulden − Anfangsvermögen − privilegierter Erwerb); Ausgleich = |Zugewinn_A − Zugewinn_B| / 2

Zahlungspflichtig ist der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn. Fällt der Zugewinn eines Ehegatten auf null, entsteht dennoch kein negativer Zugewinn.

Beispiel aus dem Alltag

A hat bei Heirat 0 €, bei Scheidungsantrag 120.000 €, keine Erbschaft, keine Schulden – Zugewinn 120.000 €. B hat 0 € Anfangs- und 40.000 € Endvermögen – Zugewinn 40.000 €. Differenz 80.000 €, Ausgleich 40.000 € von A an B.

Grenzen des Rechners

Der Rechner indexiert das Anfangsvermögen nicht, bewertet keine Unternehmensanteile und berücksichtigt keine ehevertraglichen Modifikationen. Die konkrete Bewertung einzelner Vermögenswerte (Immobilie, GmbH-Anteil, Lebensversicherung) beeinflusst das Ergebnis erheblich.

FAQ: Häufige Fragen

Wann wird der Zugewinn ermittelt?+

Anfangsvermögen zum Tag der Heirat, Endvermögen zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Wie wird eine Erbschaft berücksichtigt?+

Sie wird als privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen hinzugerechnet – ihr Wertzuwachs während der Ehe ist jedoch ausgleichspflichtig.

Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?+

Ja, durch notariellen Ehevertrag (Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Fällt Steuer auf den Ausgleich an?+

Die Ausgleichszahlung selbst ist grundsätzlich einkommensteuerfrei; Grunderwerbsteuer kann bei Übertragung von Immobilien anfallen (Ausnahme § 3 Nr. 5 GrEStG).

Quellen

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