Vorsteuerabzug Rechner
Eingangsrechnungen (brutto)
Nutzung
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Vorsteuer abziehen darf nur ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer aus ordnungsgemäßen Rechnungen für sein Unternehmen (§ 15 UStG, § 14 UStG).
Wird ein Wirtschaftsgut sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt (z. B. Pkw, Telefon, Internet), ist der Vorsteuerabzug auf den unternehmerischen Anteil zu beschränken.
Eingaben
- Brutto-Eingangsrechnungen 19 % und 7 % eintragen.
- Anteil der unternehmerischen Nutzung in % eingeben.
- Abziehbare Vorsteuer ablesen.
Berechnung
Mischnutzung: typische Beispiele 70 % unternehmerisch für Firmenwagen, 80 % für Internet/Telefon. Bei < 10 % unternehmerischer Nutzung ist der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
Beispiel aus dem Alltag
Eine Architektin kauft Software für 5.950 € brutto (Vorsteuer 950 €) und Bücher für 535 € brutto (Vorsteuer 35 €). 90 % unternehmerische Nutzung: abziehbar 0,9 × 985 € = 886,50 €.
Hinweise
Ausschluss des Vorsteuerabzugs gilt für umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze nach § 4 Nr. 8–28 UStG (z. B. Kreditvermittlung, Heilbehandlungen).
Innergemeinschaftliche Erwerbe und § 13b-Leistungen erzeugen Vorsteuer und gleichzeitig USt-Schuld – im Saldo wirkungsneutral.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch einen rechtsverbindlichen Steuerbescheid des Finanzamts.
FAQ: Häufige Fragen
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?+
Pflichtangaben § 14 UStG: vollständiger Name/Anschrift, Steuer- bzw. USt-IdNr., Rechnungsdatum/-nummer, Leistungsbeschreibung, Netto-Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.
Welche Bruttobeträge zählen nicht als Vorsteuer?+
Pauschalbeträge ohne USt-Ausweis, Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) sowie nicht ordnungsgemäße Belege berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Wann gilt die 10 %-Grenze?+
Bei gemischt genutzten Gegenständen kann nur dann (anteilig) Vorsteuer abgezogen werden, wenn der unternehmerische Anteil mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
Quellen
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