Verpflegungsmehraufwand Rechner

Reisetage

Gestellte Mahlzeiten

Verpflegungsmehraufwand abzugsfähig112,00 €
Pauschale brutto140,00 €
Mahlzeiten-Kürzung28,00 €

Pauschale ohne Einzelnachweis

Bei beruflich bedingter Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte gewährt § 9 Abs. 4a EStG pauschale Verpflegungsmehraufwendungen. Einzelbelege für Essen/Getränke werden nicht anerkannt.

Werden Mahlzeiten vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt, ist die Tagespauschale verpflichtend zu kürzen: 20 % bei Frühstück, je 40 % bei Mittag- oder Abendessen (jeweils vom vollen Satz 28 €).

Eingaben

  1. Anzahl voller Tage (≥ 24 h) eintragen.
  2. Anzahl An-/Abreisetage oder Tage über 8 h.
  3. Anzahl gestellter Mahlzeiten je Kategorie eingeben.

Sätze 2026 (Inland)

VMA = Σ Tagessatz − Σ Mahlzeitenkürzung

≥ 24 h Abwesenheit: 28 €. An-/Abreisetag oder > 8 h: 14 €. Kürzung: 5,60 € Frühstück, 11,20 € Mittag, 11,20 € Abend. Höchstdauer 3 Monate je Auswärtstätigkeit.

Beispiel aus dem Alltag

Eine Außendienstmitarbeiterin ist 5 volle Tage unterwegs (5 × 28 = 140 €). Vom Hotel sind 5 Frühstücke inklusive: 5 × 5,60 = 28 € Kürzung. Es verbleiben 112 € abzugsfähige Pauschale.

Grenzen

Nach drei Monaten ununterbrochener Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte entfällt die Pauschale (Dreimonatsfrist).

Für Auslandstage gelten länderspezifische Sätze laut jährlichem BMF-Schreiben – bitte separat ansetzen.

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch einen rechtsverbindlichen Steuerbescheid des Finanzamts.

FAQ: Häufige Fragen

Was zählt als ‚erste Tätigkeitsstätte‘?+

Die ortsfeste Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Nur Abwesenheit von dieser Stätte löst VMA aus.

Wie funktioniert die 3-Monats-Regel?+

Nach 3 Monaten ununterbrochener Tätigkeit am selben Einsatzort entfällt die Pauschale. Unterbrechung ≥ 4 Wochen setzt die Frist neu in Gang.

Was, wenn der Kunde das Essen bezahlt?+

Auch dann ist zu kürzen, wenn die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde – außer der Wert je Mahlzeit übersteigt 60 € (dann individuelle Versteuerung).

Quellen

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