Sonderausgaben Rechner
Vorsorge
Kirche, Spenden, Kinder
Familienstand
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind privat veranlasste Aufwendungen, die das Gesetz wegen ihres existenzsichernden oder förderwürdigen Charakters zum Abzug zulässt – z. B. Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten.
Wird der niedrige Pauschbetrag (36 €/72 €) nicht überschritten, gilt er automatisch.
Eingaben
- Eigene KV- und PV-Beiträge (Jahressumme) eintragen.
- Eingezahlte Beiträge in Basisrente/Rürup und betriebliche Altersvorsorge.
- Gezahlte Kirchensteuer, Spenden und Kinderbetreuungskosten.
- Familienstand wählen – Pauschbetrag wird automatisch verglichen.
Berechnung
Kranken- und Pflegepflichtbeiträge sind in tatsächlicher Höhe abziehbar. Altersvorsorge (Basisrente/Rürup) zu 100 % bis zum Höchstbetrag. Spenden bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Beispiel aus dem Alltag
Single, 3.800 € KV/PV-Beiträge, 2.400 € Rürup, 350 € Kirchensteuer, 200 € Spenden, 4.000 € Kita: Sonderausgaben = 3.800 + 2.400 + 350 + 200 + 3.200 (80 % von 4.000) = 9.950 €. Pauschbetrag wird deutlich übertroffen.
Grenzen der Berechnung
Der Höchstbetrag der Altersvorsorge 2026 wird zur Beitragsbemessungsgrenze gesetzlicher Rente fortgeschrieben – der Wert ist eine Orientierung.
Spenden in politische Parteien werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen (bis 1.650 €/3.300 €) und sind hier nicht enthalten.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch einen rechtsverbindlichen Steuerbescheid des Finanzamts.
FAQ: Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pauschbetrag?+
Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 € (Single) bzw. 72 € (Zusammenveranlagung). Er greift automatisch, wenn keine höheren Sonderausgaben nachgewiesen werden.
Kinderbetreuung – wie viel ist abziehbar?+
Seit 2025 sind 80 % der Aufwendungen abziehbar, höchstens 4.800 € pro Kind unter 14 Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Sind Krankenversicherungs-Beiträge voll abziehbar?+
Basisabsicherung (KV + PV) ist in tatsächlicher Höhe abziehbar. Komfort-Leistungen (z. B. Einbettzimmer-Zusatz) zählen nur im Rahmen der sonstigen Vorsorge-Höchstbeträge.
Quellen
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