Doppelte Haushaltsführung
Zweitwohnung
Familienheimfahrten
Umzug & Verpflegung
Wann liegt doppelte Haushaltsführung vor?
Wer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung unterhält und am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand führt, kann die Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Voraussetzung: finanzielle Beteiligung am Hauptwohnsitz (mind. 10 % der laufenden Kosten) und tatsächliche Nutzung der Zweitwohnung.
Eingaben
- Miete + Nebenkosten der Zweitwohnung pro Monat eintragen.
- Anzahl der Monate mit doppeltem Haushalt.
- Familienheimfahrten pro Jahr und einfache Entfernung in km.
- Umzugskosten und VMA-Tage in den ersten 3 Monaten.
Abzugsfähige Posten
Mietdeckel: 1.000 €/Monat (Bruttowarmmiete inkl. Nebenkosten). Familienheimfahrt: 1 × pro Woche mit Entfernungspauschale. VMA nur in den ersten 3 Monaten am neuen Tätigkeitsort.
Beispiel aus dem Alltag
Eine Ingenieurin arbeitet 12 Monate in Hamburg, Lebensmittelpunkt in München (650 km). Miete 1.200 € → 1.000 € anrechenbar × 12 = 12.000 €. 30 Familienheimfahrten × 650 km × 0,38 € (ab 21. km) ≈ 7.296 €. Umzug 2.500 €. VMA 90 Tage × 28 € = 2.520 €. Summe rund 24.316 €.
Grenzen
Der Mietdeckel von 1.000 €/Monat ist verbindlich – höhere Mieten am Tätigkeitsort sind nicht zusätzlich abzugsfähig.
Die VMA-Pauschale gilt nur in den ersten 3 Monaten. Bei Unterbrechung ≥ 4 Wochen startet die Frist neu.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch einen rechtsverbindlichen Steuerbescheid des Finanzamts.
FAQ: Häufige Fragen
Was zählt als eigener Hausstand?+
Eine vom Arbeitnehmer aus eigenem Recht genutzte Wohnung mit eigener Haushaltsführung – Kinderzimmer bei den Eltern reicht in der Regel nicht.
Welche Entfernungspauschale gilt für Familienheimfahrten?+
1 Heimfahrt pro Woche zum Familienwohnsitz × Entfernungspauschale (0,30 € bis 20 km, 0,38 € ab 21. km, befristet bis 2026).
Ist eine Pauschale für Einrichtung absetzbar?+
Notwendige Einrichtung (Bett, Tisch, Schrank) ist getrennt absetzbar – sie ist nicht in den 1.000 €/Monat enthalten (BFH VI R 18/19).
Quellen
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