Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen & Einkommen

Familie

Abzugsfähig nach § 33 EStG1.264,70 €
Zumutbare Belastung1.735,30 €
Aufwendungen gesamt3.000,00 €

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und die übliche Belastung vergleichbarer Steuerpflichtiger übersteigen (§ 33 EStG): Krankheitskosten ohne Erstattung, Pflegekosten, Beerdigung naher Angehöriger, Kurmaßnahmen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen.

Vor dem Abzug zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab – ein Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt.

Eingaben

  1. Summe der Aufwendungen (z. B. Krankheitskosten ohne Erstattung) eingeben.
  2. Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem letzten Bescheid eintragen.
  3. Familienstand und Kinderzahl wählen.
  4. Abzugsfähiger Restbetrag wird angezeigt.

Berechnung

Abzug = Aufwendungen − zumutbare Belastung · Zumutbar = Stufensatz × jeweilige Einkommensstufe

Stufentabelle § 33 Abs. 3 EStG: bis 15.340 € / 15.340–51.130 € / über 51.130 €. Sätze 1–7 % je nach Familienstand und Kinderzahl. Der BFH hat 2017 die stufenweise (statt sprunghafte) Anwendung bestätigt.

Beispiel aus dem Alltag

Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit 2 Kindern und 60.000 € Einkünften hat 3.000 € selbst getragene Zahnarztkosten. Zumutbare Belastung: 2 % × 15.340 + 3 % × 35.790 + 4 % × 8.870 ≈ 1.733 €. Abzugsfähig: 1.267 €.

Hinweise

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung (§ 33b EStG) werden hier nicht abgebildet – sie sind unabhängig von der zumutbaren Belastung.

Pflegepauschbetrag und Hinterbliebenenpauschbetrag wirken zusätzlich neben § 33 EStG.

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch einen rechtsverbindlichen Steuerbescheid des Finanzamts.

FAQ: Häufige Fragen

Was zählt zu Krankheitskosten?+

Selbst getragene Aufwendungen für Arzt, Zahnersatz, Brille, Medikamente, Heilpraktiker (mit ärztlichem Rezept), Krankenfahrten – abzüglich Kassen- und privater Erstattung.

Wie berechnet der BFH die Stufen?+

Stufenweise – nicht sprunghaft (BFH VI R 75/14). Jeder Einkommensteil wird mit dem auf seine Stufe zutreffenden Prozentsatz multipliziert.

Sind Kuren absetzbar?+

Ja, sofern ärztlich verordnet und nicht erstattet. Reine Erholungs- oder Wellnessreisen sind nicht abziehbar.

Quellen

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