Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen & Einkommen
Familie
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und die übliche Belastung vergleichbarer Steuerpflichtiger übersteigen (§ 33 EStG): Krankheitskosten ohne Erstattung, Pflegekosten, Beerdigung naher Angehöriger, Kurmaßnahmen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen.
Vor dem Abzug zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab – ein Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt.
Eingaben
- Summe der Aufwendungen (z. B. Krankheitskosten ohne Erstattung) eingeben.
- Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem letzten Bescheid eintragen.
- Familienstand und Kinderzahl wählen.
- Abzugsfähiger Restbetrag wird angezeigt.
Berechnung
Stufentabelle § 33 Abs. 3 EStG: bis 15.340 € / 15.340–51.130 € / über 51.130 €. Sätze 1–7 % je nach Familienstand und Kinderzahl. Der BFH hat 2017 die stufenweise (statt sprunghafte) Anwendung bestätigt.
Beispiel aus dem Alltag
Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit 2 Kindern und 60.000 € Einkünften hat 3.000 € selbst getragene Zahnarztkosten. Zumutbare Belastung: 2 % × 15.340 + 3 % × 35.790 + 4 % × 8.870 ≈ 1.733 €. Abzugsfähig: 1.267 €.
Hinweise
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung (§ 33b EStG) werden hier nicht abgebildet – sie sind unabhängig von der zumutbaren Belastung.
Pflegepauschbetrag und Hinterbliebenenpauschbetrag wirken zusätzlich neben § 33 EStG.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Sie ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch einen rechtsverbindlichen Steuerbescheid des Finanzamts.
FAQ: Häufige Fragen
Was zählt zu Krankheitskosten?+
Selbst getragene Aufwendungen für Arzt, Zahnersatz, Brille, Medikamente, Heilpraktiker (mit ärztlichem Rezept), Krankenfahrten – abzüglich Kassen- und privater Erstattung.
Wie berechnet der BFH die Stufen?+
Stufenweise – nicht sprunghaft (BFH VI R 75/14). Jeder Einkommensteil wird mit dem auf seine Stufe zutreffenden Prozentsatz multipliziert.
Sind Kuren absetzbar?+
Ja, sofern ärztlich verordnet und nicht erstattet. Reine Erholungs- oder Wellnessreisen sind nicht abziehbar.
Quellen
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