Trennungsunterhalt Rechner
Unterhaltspflichtiger (A)
Unterhaltsberechtigter (B)
Vorrangige Verpflichtungen
- • Vereinfachte Halbteilung nach 1/10-Erwerbstätigenbonus bzw. 45-%-Differenzmethode bei beiderseitigem Erwerbseinkommen. Individuelle Abzüge, Wohnvorteil, Schulden, Steuern, Vorsorgeaufwand, Kindesunterhalt und Erwerbsobliegenheiten sind nicht vollständig abgebildet.
Hinweis
Trennungsunterhalt richtet sich nach § 1361 BGB. Vereinfachte Orientierung, keine Rechtsberatung. Unverbindliche Schätzung. Die tatsächliche Höhe wird durch das Familiengericht bzw. individuelle Vereinbarungen bestimmt; abweichende Selbstbehalte, Erwerbsobliegenheiten und Sonderbedarfe bleiben unberücksichtigt.
Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?
Grundlage sind die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Bei Erwerbseinkommen wird zunächst ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 abgezogen, danach werden beide Einkommen halbiert.
Der Bedarf des berechtigten Ehegatten entspricht der Halbteilung, der Anspruch ist die Differenz zum eigenen bereinigten Einkommen. Vom Ergebnis geht kein Selbstbehalt zulasten des berechtigten Partners, wohl aber der notwendige Eigenbedarf des Verpflichteten.
Berechnungsformel (vereinfacht)
A = Netto des Verpflichteten nach Abzug bereits gezahlten Kindesunterhalts, B = Netto des Berechtigten. Der Erwerbstätigenbonus 0,9 entfällt jeweils, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
Beispiel aus dem Alltag
A verdient 3.200 € netto (erwerbstätig), B 1.200 € (erwerbstätig), Kindesunterhalt 0 €. Halbteilung: (2.880 + 1.080) / 2 = 1.980 €. Bedarf B = 1.980 €, eigener Anteil 1.080 €. Anspruch B ≈ 900 € pro Monat.
Grenzen des Rechners
Die 3/7-Methode ist Praxisheuristik der OLG-Leitlinien, keine gesetzliche Formel. Wohnwert, Zusatzeinkommen, Fahrtkosten, Steuerklassenwechsel und die exakte Bereinigung werden nicht erfasst. Über den tatsächlichen Trennungsunterhalt entscheidet das Familiengericht.
FAQ: Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?+
Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung, sofern ein Einkommensgefälle besteht.
Muss der Berechtigte arbeiten gehen?+
Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, danach schon.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?+
Gegenüber getrennt lebenden Ehegatten aktuell rund 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig) nach DT-Leitlinien.
Was ist der Unterschied zum nachehelichen Unterhalt?+
Nach der Scheidung greift der nacheheliche Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) mit strengeren Voraussetzungen und Befristungsmöglichkeit.
Quellen
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